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Ersatzversorgung / -belieferung

Ersatzversorgung / Ersatzbelieferung Erdgas

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 sieht vor, dass eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Gas) zu transparenten Preisen sichergestellt ist. Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), sowie der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), die die Ersatzversorgung mit Erdgas aus dem Niederdrucknetz vorsieht, beliefern wir Sie übergangsweise in Niederdruck aus dem Energieversorgungsnetz in allen Gebieten, in denen die Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH Grundversorger ist. Diese sogenannte „Ersatzversorgung / Ersatzbelieferung“ greift, wenn:

  • vom Anschlussnutzer Erdgasbezogen wird, ohne dass dieser Bezug einen Gasliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
  • der eigentliche Gaslieferant des Anschlussnutzers kein Erdgas entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist (zum Beispiel im Fall einer Insolvenz).

Die Preise für die Ersatzversorgung / Ersatzbelieferung entnehmen Sie unserem Preisblatt für die Ersatzversorgung und Ersatzbelieferung mit Erdgas gemäß dem EnWG §38.

Um sicherzustellen, dass Sie nach dem Ablauf der 3 Monate auch weiterhin mit Erdgas beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Gasliefervertrag abschließen. Bei Fragen rund um das Thema Energieversorgung kontaktieren Sie uns. Wir sind Ihnen gerne behilflich.

Bitte beachten Sie, dass die Ersatzbelieferung über die Regelung des EnWG hinausgeht. Sie erfolgt übergangsweise bis auf Widerruf, ohne dass die Stadtwerke Neu-Isenburg dazu verpflichtet ist.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?