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Ersatzversorgung / -belieferung

Ersatzversorgung / Ersatzbelieferung Strom

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 sieht vor, dass eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Gas) zu transparenten Preisen sichergestellt ist. Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), sowie der Stromgrundversorgungsordnung (StromGVV), die die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz vorsieht, beliefern wir Sie übergangsweise in Niederspannung/Mittelspannung aus dem Energieversorgungsnetz in allen Gebieten, in denen die Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH Grundversorger ist. Diese sogenannte „Ersatzversorgung“/„Ersatzbelieferung“ greift, wenn:

  • vom Anschlussnutzer Strom bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einen Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
  • der eigentliche Stromlieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist (zum Beispiel im Fall einer Insolvenz).

Die Preise für die Ersatzversorgung/Ersatzbelieferung entnehmen Sie unserem Preisblatt für die Ersatzversorgung und Ersatzbelieferung mit elektrischer Energie gemäß dem EnWG §38.

Um sicherzustellen, dass Sie nach Ablauf von 3 Monaten auch weiterhin mit Strom beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Stromliefervertrag abschließen. Bei Fragen rund um das Thema Energieversorgung kontaktieren Sie uns. Wir sind Ihnen gerne behilflich.

Bitte beachten Sie, dass die Ersatzbelieferung über die Regelungen des EnWG hinausgeht. Sie erfolgt übergangsweise bis auf Widerruf, ohne dass die Stadtwerke Neu-Isenburg dazu verpflichtet ist.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?